DSGVO-Anforderungen an die Hinweisbeschilderung müssen unbedingt beachtet werden!
Folgen einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung:
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Sie müssen frühzeitig und transparent über Ihre Videoüberwachung informieren. Mit unseren sichtbar angebrachten Kurz- Informationsschildern können Sie mögliche Betroffene rechtzeitig auf die stattfindende Überwachung aufmerksam machen. Zudem wirken diese Schilder abschreckend.
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Darüber hinaus müssen Sie Ihren Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nachkommen. Dies kann nach Vorgaben
der Aufsichtsbehörden durch eine Kombination von vor- und nachgelagerten Informationsschildern erfolgen. Unsere vorgelagerten Schilder orientieren sich unmittelbar an den offiziellen Empfehlungen und können problemlos von Ihnen vervollständigt werden.
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Die weiteren, umfangreichen Pflichtangaben können Sie mit unseren nachgelagerten Schildern, welche an zentraler Stelle aufzuhängen sind, erbringen.
Im Lieferumfang ist zudem eine Anleitung enthalten, die das Individualisieren der Schilder erläutert.
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde NRW (LDI) stellte am 17.05.2019 nochmals klar: „Eine intransparente Videoüberwachung ist rechtswidrig und stellt zudem einen Bußgeldtatbestand nach Art. 83 IV DSGVO dar.“ Erfüllen Sie daher Ihre datenschutzrechtlichen Hinweis- und Informationspflichten – unsere Schilder und Aufkleber unterstützen Sie bei deren rechtskonformen Umsetzung.
Als betroffene Personen werden diejenigen identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen bezeichnet, die im Falle der Videoüberwachung erfasst werden. Die betroffenen Daten sind daher personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Die betroffene Person hat sehr umfangreiche Rechte (Art. 12-23 DSGVO), von der Transparenz der Verarbeitung bis hin zu Auskunfts- und Widerspruchsrechten. Sie als Betreiber einer Videoüberwachungsanlage sind Verantwortlicher und daher dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. die Transparenz der Verarbeitung zu sichern. Haben Sie die aufgenommenen Personen umfassend und frühzeitig über die Verarbeitung aufgeklärt, kann diese als transparent verstanden werden.
Die Aufsichtsbehörden verlangen die Erfüllung der Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO. Um die Vollständigkeit der Informationen sicherzustellen, kann das Vorhalten der so genannten nachgelagerten Informationsschilder als absolutes Muss eingeordnet werden. Aufgrund der Masse der Informationen auf diesem Schild und der damit verbundenen Mindestgröße kann nach einer Vorgabe der Aufsichtsbehörden auf eine Kombination von kleineren vorgelagerten (Information vor der Videoaufnahme) und nachgelagerten Schildern (einsehbar an leicht erreichbarer, zentraler Stelle) zurückgegriffen werden. Um eine besonders frühzeitige Aufklärung mit zudem abschreckender Wirkung zu ermöglichen, bieten wir zusätzlich unsere kleinformatigen Kurz-Informationsschilder an.
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Best.-Nr. 10040 (weiß-blau)
Größe: DIN A6 (10,5×14,8 cm)
mit witterungbeständigem
Hochglanz-UV-Lack beschichtet
für alle glatten Oberflächen
geeignet
Best.-Nr. 10042 (weiß-blau)
Größe: DIN A6 (10,5×14,8 cm)
mit witterungbeständigem
Hochglanz-UV-Lack beschichtet
für alle glatten Oberflächen
geeignet
Best.-Nr. 10043 (transparent-schwarz)
Best.-Nr. 10007
Best.-Nr. 10008
Best.-Nr. 10005 (transparent)
Größe: DIN A5 (14,8×21 cm)
mit witterungbeständigem
Hochglanz-UV-Lack beschichtet
für alle glatten Oberflächen geeignet, beschriftbar
Farbe: weiß, Druck: blau
Best.-Nr. 10003
Best.-Nr. 10003
Best.-Nr. 10001
Auf Wunsch produzieren wir die Schilder auch individuell für Sie – fertig bedruckt mit Ihren Daten.
Auf Wunsch produzieren wir die Schilder auch individuell für Sie – fertig bedruckt mit Ihren Daten.
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