Videoüberwachung ist gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus ein durchaus effektives Mittel. Dabei werden jedoch personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO tangiert. Betroffene, wie z. B. Besucher, Patienten und Mitarbeiter, müssen über diese Datenverarbeitung zwingend tranparent aufgeklärt werden.
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde NRW (LDI) stellt klar: „Eine intransparente Videoüberwachung ist rechtswidrig und stellt zudem einen Bußgeldtatbestand nach Art. 83 IV DSGVO dar.“
Unsere Schilder und Aufkleber zur Videoüberwachung unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung Ihrer Hinweis- und Informationspflichten.
Worin liegt das Problem?
Sie müssen frühzeitig und transparent über Ihre Videoüberwachung
informieren. Mit unseren sichtbar angebrachten Kurz-Informations-schildern können Sie mögliche Betroffene rechtzeitig auf die stattfindende Überwachung aufmerksam machen. Zudem wirken diese Schilder
abschreckend.
Größe: DIN A8 (7,4×5,2 cm)
Worin liegt das Problem?
Darüber hinaus müssen Sie Ihren Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nachkommen. Dies kann nach Vorgaben der Aufsichtsbehörden durch eine Kombination von vor- und nachgelagerten Informationsschildern
erfolgen. Unsere vorgelagerten Schilder orientieren sich unmittelbar an den offiziellen Empfehlungen der Aufsichtsbehörden und können
problemlos von Ihnen vervollständigt werden.
Worin liegt das Problem?
Die weiteren, umfangreichen Pflichtangaben können Sie mit unseren nachgelagerten Schildern, welche an zentraler Stelle aufzuhängen sind, erbringen. Im Lieferumfang ist zudem eine Anleitung enthalten, die das Individualisieren der Schilder erläutert.
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