Videoüberwachung ist gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus ein durchaus effektives Mittel. Dabei werden jedoch personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO tangiert. Betroffene, wie z. B. Besucher, Patienten und Mitarbeiter, müssen über diese Datenverarbeitung zwingend tranparent aufgeklärt werden.
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde NRW (LDI) stellt klar: „Eine intransparente Videoüberwachung ist rechtswidrig und stellt zudem einen Bußgeldtatbestand nach Art. 83 IV DSGVO dar.“
Unsere Schilder und Aufkleber zur Videoüberwachung unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung Ihrer Hinweis- und Informationspflichten.
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